Satzung

Hinweis: Die Stiftung fördert nur regional in der Rhein-Neckar Metropolregion.

Auszug aus der Satzung zu den Stiftungszwecken:

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt die Zwecke der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes, der Altenhilfe, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Darüber hinaus fördert die Stiftung mildtätige Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der genannten Zwecke einer steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

(2) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Förderung von Projekten im Bereich Wohnen, Gesundheit und Ernährung für bedürftige Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Essenausgabe und medizinische Versorgung für Bedürftige);
b. die direkte finanzielle Unterstützung von Menschen die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands bei gleichzeitiger finanzieller Bedürftigkeit oder aufgrund ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Zuschuss zur Miete, Zuschuss Behandlungskosten Haustiere).

(3) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von
a. Projekten, die u.a. Migranten, Jugendliche und Erwachsene aus bildungsfernem Milieu durch Bildungsprojekte –auch in Schulen- fördern und dabei unterstützen, ihr Bildungsniveau zu verbessern;
b. Maßnahmen, die Menschen aus bildungsfernem Milieu wie auch Migranten ermöglichen an der kulturellen Bildung teilzuhaben;
c. gemeinnützigen Einrichtungen und Projekten im Bereich des Tierschutzes allgemein;
d. Projekten, die die Belange des Tierschutzes in der Öffentlichkeit vertreten und dazu dienen, den Tierschutzgedanken durch Aufklärung in der Öffentlichkeit zu vertiefen und zu verbreiten;
e. Projekten und Einrichtungen, die sich der Erhaltung und Wiederherstellung einer lebenswerten und auf Zukunft ausgerichteten Natur und Umwelt annehmen sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, dass Mensch und Natur miteinander und nebeneinander in Einklang leben können;
f. Projekten und Einrichtungen, die Mädchen und Frauen helfen stark zu werden, um sich gleichberechtigt mit Männern im Alltag auseinanderzusetzen, ob im Beruf oder im persönlichen Umfeld;
g. Projekten, die sich mit den demographischen Wandel beschäftigen und aufzeigen, welche Veränderungen daraus für die ältere Generation resultieren;
h. Maßnahmen und Projekten, die konkrete Ansätze liefern und umsetzen für Themen wie z.B. Wohnen im Alter, Bildung in der zweiten Lebenshälfte, sicher leben im Alter oder auch aktiv sein im Alter;
i. Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen, die Menschen begeistern sich ehrenamtlich zu engagieren und die Schulungen anbieten für Ehrenamtliche und Freiwillige;

(4) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden. Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke primär durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der unter Abs. 1, 2 a) und 3 genannten steuerbegünstigten Zwecke und Maßnahmen einer anderen Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sofern die Stiftung selbst oder durch eine Hilfsperson tätig wird, ist die vorherige Zustimmung des Treuhänders erforderlich.

(5) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.

 

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